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Wichtig: Nehmen Sie vor Einreichen
der Initiative beziehungsweise vor Beginn der Unterschriftensammlung
mit der Stadtverwaltung Kontakt auf, um formelle und
materielle Fehler zu vermeiden.
Berechtigung zur Initiative
Die Berechtigung zur Initiative besitzt jede/r Stimmbürger/in
der Gemeinde.
Gegenstand und Schranken der Initiative
Gegenstand einer Initiative kann der Erlass, die Änderung
oder die Aufhebung eines obligatorisch oder fakultativ
der Gemeindeabstimmung unterliegenden Beschlusses sein
(vergleiche die Auflistung der betreffenden Geschäfte
in Artikel 6 bis 8 der Gemeindeordnung).
Ausgeschlossen sind damit alle Geschäfte, die
- in die ausschliessliche Zuständigkeit
von Bund oder Kanton fallen;
- in die abschliessende Zuständigkeit
der Gemeindebehörde (Stadtrat und Verwaltung)
fallen.
Volksinitiative und Einzelinitiative
Initiativen über Gegenstände, die dem obligatorischen
oder fakultativen Referendum unterliegen (vergleiche.
Artikel 6 und 7 Gemeindeordnung)
können entweder als Einzelinitiative oder als
Volksinitiative (600 Unterschriften) eingereicht
werden. Die Einzelinitiative bedarf der Unterstützung
von 12 Mitgliedern des Gemeinderates.
Form der Initiative
Initiativen sind möglich in der Form eines formulierten
Antrags oder einer allgemeinen Anregung.
Formulierte Initiativen müssen einen ausgearbeiteten
Beschlussesentwurf enthalten, der – falls er angenommen
wird – ohne weiteres vollziehbar ist.
Die Initiative in der Form der allgemeinen oder einfachen
Anregung enthält nur Ziel und Zweck des Begehrens
und allenfalls allgemeine Angaben über die einzusetzenden
Mittel.
Sammelfrist für die Volksinitiative
Eine Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Publikation der Vorprüfung (der Unterschriftsliste) mit den 600 Unterschriften eingereicht wird.
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