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Aufgaben des Friedensrichteramtes
Einem Gerichtsverfahren geht grundsätzlich das
Sühnverfahren vor dem Friedensrichter/der Friedensrichterin
voraus. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren
Streitwert CHF 500.00 nicht übersteigt, entscheidet
der Friedensrichter/die Friedensrichterin endgültig
als Richter/Richterin.
Die Aufgaben im Einzelnen:
- Durchführung
einer Sühnverhandlung, d.h. Versuch der
Schlichtung bzw. Erledigung einer Klage ohne
Weiterzug an ein Gericht bei:
- Arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
- Nachbarrechtlichen Streitigkeiten
- Erbrechtlichen Streitigkeiten (Klagen auf Erbteilung)
- Anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten (Forderungen,
Feststellungsklagen, Klagen auf Herausgabe)
- Scheidungsklagen (einseitiges Scheidungsbegehren)
- Ehrverletzungen
Achtung: Für Streitigkeiten in Mietsachen ist
die Paritätische Schlichtungsstelle für Mietsachen
am Bezirksgericht Horgen zuständig.
- Beratung
bei:
- Ehescheidungen auf gemeinsames Begehren (betreffend
Vorgehen und Konvention)
- Nachbarrechtlichen Streitigkeiten
- Erbrechtliche Streitigkeiten
- Ehrverletzungen
Klagen sind grundsätzlich am Wohnsitz bzw. am
Firmensitz der beklagten Partei einzureichen. Bei Gerichtsstandsvereinbarungen
gilt die vertragliche Abmachung. Arbeitsrechtliche
Forderungen sind beim Friedensrichteramt am Sitz des
Arbeitgebers einzureichen. Bei Ehrverletzungen ist
der Friedensrichter am Ort, wo die Ehrverletzung begangen
wurde, zuständig
Was tun, wenn Ihr Schuldner auf eine Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben hat?
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