|
Betreibungsarten
Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des
Zahlungsbefehls und wird entweder auf dem Wege der
Pfändung oder der Pfandverwertung (bei Faust-
oder Grundpfand) oder des Konkurses (bei Eintragung
im Handelsregister) fortgesetzt. Der Betreibungsbeamte/die
Betreibungsbeamtin bestimmt, welche Betreibungsart
anwendbar ist.
Ort der Betreibung
- für
handlungsfähige Personen: am Wohnsitz
- für
Kinder unter elterlicher Gewalt: am Wohnsitz des
Inhabers der elterlichen Gewalt
- für
bevormundete Personen: am Sitz der Vormundschaftsbehörde
- für
die im Handelsregister eingetragenen juristischen
Personen: letzter im SHAB bekanntgegebener Sitz
- für
nicht im Handelsregister eingetragenen juristische
Personen: am Hauptsitz der Verwaltung
- für
Faustpfandbetreibung: am Wohnsitz des Schuldners
oder Ort der gelegenen Sache
- für
Grundpfandbetreibung: am Ort der gelegenen Sache
- für
Arrestbetreibung: am Ort, wo sich der Arrestgegenstand
befindet
Betreibungsferien
- 7 Tage vor
und 7 Tage nach Ostern
- 15. Juli
bis 31. Juli
- 7 Tage vor
und 7 Tage nach Weihnachten
Während den Betreibungsferien werden keine betreibungsrechtliche
Handlungen vorgenommen werden. Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren
können aber auch während der Betreibungsferien
eingereicht werden.
Betreibungskosten gem. Gebührentarif zum SchKG
Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen.
Er ist aber berechtigt, die Betreibungskosten von den
Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben.
| bis |
|
|
|
Fr. |
100.--
: |
Fr. |
17.-- |
| über |
Fr. |
100.-- |
bis |
Fr. |
500.--
: |
Fr. |
30.-- |
| über |
Fr. |
500.-- |
bis |
Fr. |
1'000.--
: |
Fr. |
50.-- |
| über |
Fr. |
1'000.-- |
bis |
Fr. |
10'000.--
: |
Fr. |
70.-- |
| über |
Fr. |
10'000.-- |
bis |
Fr. |
100'000.--
: |
Fr. |
100.-- |
| über |
Fr. |
100'000.-- |
bis |
Fr. |
1'000'000.--
: |
Fr. |
200.-- |
| über |
Fr. |
1'000'000.-- |
|
|
|
|
250.-- |
|