|
Im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sind
die Gemeinden für zwei Aufgaben zuständig:
- Abklärung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung
- Kontrolle über das Versicherungsobligatorium
Für die Klärung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung
setzten Sie sich bitte mit dem Team Sozialversicherungen
(Telefon 044/789 72 50) in Verbindung.
|