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Friedensrichteramt
 

Aufgaben des Friedensrichteramtes

Einem Gerichtsverfahren geht grundsätzlich das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter/der Friedensrichterin voraus. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 500.00 nicht übersteigt, entscheidet der Friedensrichter/die Friedensrichterin endgültig als Richter/Richterin.

Die Aufgaben im Einzelnen:

  • Durchführung einer Sühnverhandlung, d.h. Versuch der Schlichtung bzw. Erledigung einer Klage ohne Weiterzug an ein Gericht bei:
    • Arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
    • Nachbarrechtlichen Streitigkeiten
    • Erbrechtlichen Streitigkeiten (Klagen auf Erbteilung)
    • Anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten (Forderungen, Feststellungsklagen, Klagen auf Herausgabe)
    • Scheidungsklagen (einseitiges Scheidungsbegehren)
    • Ehrverletzungen

Wichtig: Für Streitigkeiten in Mietsachen ist die Paritätische Schlichtungsstelle für Mietsachen am Bezirksgericht Horgen zuständig.

  • Beratung bei:
    • Ehescheidungen auf gemeinsames Begehren (betreffend Vorgehen und Konvention)
    • Nachbarrechtlichen Streitigkeiten
    • Erbrechtliche Streitigkeiten
    • Ehrverletzungen

Klagen sind grundsätzlich am Wohnsitz beziehungsweise. am Firmensitz der beklagten Partei einzureichen. Bei Gerichtsstandsvereinbarungen gilt die vertragliche Abmachung. Arbeitsrechtliche Forderungen sind beim Friedensrichteramt am Sitz des Arbeitgebers einzureichen. Bei Ehrverletzungen ist der Friedensrichter am Ort, wo die Ehrverletzung begangen wurde, zuständig

Was tun, wenn Ihr Schuldner auf eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat?

 
     
     
  Kontakt  
 

Friedensrichter

Peter Burkhard

Stadt Wädenswil
Friedensrichteramt
Florhofstrasse 6
Postfach 147
8820 Wädenswil

Tel. 044 789 72 46
Fax 044 789 72 14

E-Mail

Situationsplan (pdf)

Bürozeiten des Friedensrichters:
Montag von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Donnerstag von 13.30 bis 17.00 Uhr

Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung

 
     
 
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